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Unsere Satzung

Lohnsteuerhilfe OST <> WEST e.V. Lohnsteuerhilfeverein
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SATZUNG

§ 1
Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "LOHNSTEUERHILFE OST <> WEST e.V. Lohnsteuerhilfeverein".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt der Verein den Namen
"LOHNSTEUERHILFE OST <> WEST e.V. Lohnsteuerhilfeverein".
2. Der Verein hat seinen Sitz in HEYEN.
3. Der Verein ist in der Bundesrepublik Deutschland tätig.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zwecke des Vereins

1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern; er leistet seinen Mitgliedern in Lohnsteuersachen
und in den Veranlagungsfällen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG und in den übrigen Veranlagungsfällen des § 46 EStG
Hilfeleistung, soweit in den Einkünften nur enthalten sind:
a) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder
b) sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Einkommensteuergesetz)
oder neben solchen Einkünften noch
c) Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn die Einnahmen in dieser Einkunftsart den Sparer-Freibetrag nach
§ 20 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und den Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9 a Satz 1 Nr. 2
des Einkommensteuergesetzes nicht übersteigen, oder
d) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, einer selbstgenutzten
Eigentumswohnung oder eines teilweise als eigene Wohnung genutzten Zweifamilienhauses des Mitglieds.
Soweit die Hilfe zulässig ist, berechtigt sie auch zur Hilfe bei Anträgen auf Freistellung oder Anrechnung von
Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuer.

2. In dem Oberfinanzbezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, muß er mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.
Die Hilfeleistung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören.
Zu Beratungsstellenleitern können nur die in § 3 StBerG genannten Personen oder solche Personen bestellt
werden, die die geforderten Voraussetzungen nach § 23 (3) Nr. 2 und 3 StBerG erfüllen.
Die Hilfeleistung ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf unzulässige Werbung auszu-
üben. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuer-
sachen ist nicht zulässig.
Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben die Einhaltung der vor-
genannten Pflichten zu beachten.

3. Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitbereich des Vereins
hat oder sich vorübergehend darin aufhält. Personen, die ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit beziehen,
können nur Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt, den Vereinszweck zu fördern.
2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
3. Die Mitglieder des Vereins können in den Grenzen des Vereinszwecks die Hilfe des Vereins in Lohnsteuer- und
Einkommensteuersachen unentgeltlich in Anspruch nehmen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste
oder durch Ausschluß aus dem Verein.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich; er erfolgt durch eine schriftliche, an den Vorstand
des Vereins gerichtete Erklärung, die spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres zugegangen sein muß.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliederbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und seit Ab-
sendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen; der Anspruch
des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden; der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliederbeitrages bleibt
unberührt.
5. Dem von der Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein betroffenen Mitglied steht
gegen die Entscheidung des Vorstandes das Recht der Berufung an den Aufsichtsrat zu. Die Berufung muß
innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses eingelegt werden. Der Vorstand hat das durch Streichung
von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein betroffenen Mitglied auf sein Recht der Berufung
hinzuweisen.

§ 5
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, aus der sich die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die
einmalige Aufnahmegebühr ergibt. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand be-
rechtigt Mitgliedsbeitrag und einmalige Aufnahmegebühr in entsprechendem Umfang zu ändern. Neben dem Mit-
gliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen kein besonderes Entgelt erhoben. In der Beitrags-
ordnung kann jedoch die Erstattung von Auslagen bei der zwingenden Inanspruchnahme fremder Hilfe im finanz-
gerichtlichen Verfahren bestimmt werden.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Beitritts mit der einmaligen Aufnahmegebühr, im Übrigen bis spätestens zum
31. Januar eines Kalenderjahres fällig.
3. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens ein Monat vor dem Beginn des Kalenderjahres,
in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll, bekanntzumachen.

§ 6
Pflichten der Mitglieder, Mitgliederakten, Verjährung

1. Die Mitglieder sollen bei ihren eigenen steuerlichen Belangen zur Mitwirkung veranlaßt werden.
2. Die Handakten eines Mitgliedes über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen werden nach Abschluß der Tätigkeit
des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds auf die Dauer von sieben Jahren in der örtlichen Beratungsstelle
oder auf Verlangen des Vorstandes am Sitz des Vereins aufbewahrt. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der
Handakten eines Mitglieds erlischt jedoch schon vor Beendigung des Zeitraums von sieben Jahren, wenn der Ver-
ein das Mitglied aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung
binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Solange der Verein zur Rückgabe
der Handakte nicht verpflichtet ist, kann ein Mitglied Abschriften von Teilen der Handakte nur gegen Erstattung
der Auslagen verlangen.
Der Verein muß bei Ausscheiden eines Mitgliedes die Handakte unverzüglich an das ausscheidende Mitglied her-
ausgeben.
3. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadenersatz aus der vom Verein in Steuersachen geleisteten Hilfe verjähren in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist.

§ 7
Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Aufsichtsrat
c) die Mitgliederversammlung

2. Mitglied des Vorstandes kann nur sein, wer zugleich Mitglied des Vereins ist. Mitglieder dieses Organes dürfen
keinem anderen Lohnsteuerhilfeverein angehören.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden. Jedes Mitglied des Vereins kann Vorschläge für die Be-
setzung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung einbringen. Der Vorstand wird von der Mitgliederver-
sammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Bestellung des Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung widerrufen
werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäfts-
führung.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter,
b) Eröffnung von Beratungsstellen und Bestellung von Beratungsstellenleitern,
c) Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für Beratungsstellen,
d) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen,
e) Mitteilungen an die für den Sitz des Vereins und an die für den Sitz der Beratungsstelle zuständige Oberfinanz-
direktion über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung eines
Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohn-
steuersachen bedient,
f) vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben,
g) Frühzeitige Bestellung von Geschäftsprüfern. Die Geschäftsprüfung selbst muß innerhalb von sechs Monaten
nach Beendigung eines Geschäftsjahres durchgeführt worden sein. Zu Geschäftsprüfern können nur Personen
und Gesellschaften bestellt werden, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
befugt sind,
h) Zuleitung des Geschäftsprüfungsberichts an die zuständige Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach
dessen Erhalt. Dieser muß spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde
vorliegen.
i) Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder innerhalb von sechs
Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts,
j) Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Be-
kanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder und weiterer Mitgliederver-
sammlungen nach § 10 Abs. 3 sowie Aufstellungen ihrer Tagesordnung,
k) Vorlage eines Geschäftsberichtes über die Entwicklung und die Lage des Vereins im Geschäftsjahr an die Mit-
gliederversammlung,
l) Liquidation des Vereins
4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat jedoch Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahr-
nehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind.
5. Der Vorstand ist nicht von der Regelung des § 181 BGB befreit.

§ 9
Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen, die auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt werden, die Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende wird im Falle
seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung durch das dritte Mitglied des Auf-
sichtsrates vertreten.
3. Jedes Aufsichtsratmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der
Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft.
Der Aufsichtsrat muß einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Der Vorstand kann an den Sitzungen des Auf-
sichtsrats mit beratender Stimme teilnehmen.
4. Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn zwei seiner Mit-
glieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Aufsichtsrat ist für die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig; dazu gehören auch:
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vorstandes.
- Vorlage eines Berichts an die Mitgliederversammlung über die Art und den Umfang, in welcher er die Ge-
schäftsführung des Vorstandes während des Geschäftsjahres geprüft hat; er hat in dem Bericht zu dem Prü-
fungsbericht der Geschäftsprüfer Stellung zu nehmen.
6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit und auf
Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Die
Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 10
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern, soweit gegen sie nicht ein Ausschlußverfahren bzw. die
Streichung aus der Mitgliederliste anhängig ist.
2. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich innerhalb von drei Monaten statt,
nachdem der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben worden
ist.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Der Vorstand hat sie auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der
Aufsichtsrat dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig; dazu
gehören auch:
a) Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrats,
b) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung,
c) Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres,
d) Entlastung des Aufsichtsrats,
e) Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates und Festlegung des Auslagenersatzes für den Vorstand,
g) Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationsüberschusses.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimm-
enthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und für den Beschluß zur Verwendung des Liquidations-
überschusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Für die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen steht den Mitgliedern kein Anspruch auf Ersatz von Auf-
wendungen zu.
9. Die Genehmigung von Dienst-und sonstigen Verträgen zwischen dem Verein und dem Vorstand erfolgt durch
Beschluß der Mitgliederversammlung.

§ 11
Verteterversammlung

Übersteigt die Zahl der Mitglieder am 1.1. eines Jahres die Zahl von 500 so soll aus Gründen der Praktikabilität und der Kostenersparnis eine Vertreterversammlung an die Stelle der Mitgliederversammlung treten.
Für diesen Fall wird schon jetzt bestimmt:
a) Die Vertreterversammlung besteht aus je einem Vertreter für jeweils 100 Vereinsmitglieder. Diese werden auf die
Dauer von vier Jahren durch eine letzte außerordentliche Mitgliederversammlung gewählt, zu der der Vorstand
bis zum 31. Januar in dem Jahr einzuberufen hat, in dem erstmals die Zahl von 500 überschritten wurde.
Die Wiederwahl ist zulässig.
b) Arbeitnehmer des Vereins können nicht Mitgliedervertreter sein.
c) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung (§ 10 der Satzung) gehen auf die Vertreterversammlung über.
d) Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt schriftlich nach einer Wahlliste, die mindestens doppelt soviel Bewerber
enthält, wie Mitgliedervertreter gewählt werden können.
Der Vorstand hat auf den Ablauf der Wahlperiode der Vertreterversammlung rechtzeitig hinzuweisen und um
Wahlvorschläge für die neue Vertreterversammlung bis spätestens drei Monate vor Ende der Wahlperiode zu
bitten.
e) Der Vorstand hat die Mitglieder bei der erstmals anstehenden Wahl einer Vertreterversammlung durch Rund-
schreiben auf die Wahl hinzuweisen und zur Abgabe von Wahlvorschlägen aufzurufen.
Der Vorstand hat eingereichte Wahlvorschläge zu prüfen und die ordnungsgemäß Vorgeschlagenen in
alphabetischer Reihenfolge in die Wahlliste aufzunehmen; er ist berechtigt, die Wahlliste durch eigene Wahlvor-
schläge zu ergänzen, wenn weniger Bewerber vorgeschlagen werden, als die Wahlliste zumindest enthalten muß.
f) Jedes Mitglied hat soviele Stimmen, als Mitgliedervertreter zu wählen sind. Gewählt sind die Mitglieder, auf
welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit gilt der in der Wahlliste zuerst Genannte als ge-
wählt.
g) Bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung bleibt die alte Vertreterversammlung im Amt.

§ 12
Beurkundung

1. Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und von allen mitwirkenden Mit-
gliedern des Aufsichtsrats zu unterschreiben.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung (oder Vertreterversammlung) sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzu-
legen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Über jede Mitgliederversammlung ist ein unterschriebenes Protokoll zu fertigen und eine Teilnehmerliste beizu-
fügen.

§ 13
Bekanntmachungen

1. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Auslage in den Beratungsstellen oder durch Einzel- oder Rund-
schreiben des Vorstandes an jedes Mitglied.
Die Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen muß durch Einzel- oder Rundschreiben
des Vorstandes an jedes einzelne Mitglied erfolgen.
2. Bekanntmachungen des Vorstandes gelten am Tage der Auslage in den Beratungsstellen oder durch Aufgabe bei
der Post als bewirkt.

§ 14
Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung, mit oder zwischen Organen und Mitgliedern ergeben, sind die
Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.
Diese Gerichte sind auch zuständig, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.



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